Denn als Verwalter sei der Kläger berechtigt, über diese Konten Transaktionen abzuwickeln. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der Kläger die angeblich unrechtmässigen Bezüge in der Replik erläutert habe, wobei diese Erläuterungen von der Beklagten nicht bestritten worden seien. Schliesslich sei auch nicht klar, weshalb eine Verfügungsbeschränkung de facto gar nicht möglich sein solle. Entgegen der Ansicht der Beklagten existierten die Konten nach wie vor und es würden auch weiterhin Zahlungen über diese Konten abgewickelt.