Die Voraussetzungen einer Verfügungsbeschränkung seien folglich glaubhaft gemacht. Das Argument, dass eine definitive Abrechnung erst anlässlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolge, sei unbehilflich. Sinn der Verfügungsbeschränkung sei es ja gerade, die Vereitelung von Ansprüchen zu verhindern. Auch dass der Kläger ebenfalls über diese Konten verfügt habe, ändere nichts an den vorstehenden Ausführungen. Denn als Verwalter sei der Kläger berechtigt, über diese Konten Transaktionen abzuwickeln.