Ob diese Bezüge rechtmässig erfolgt und später nicht anzurechnen seien, sei vorliegend nicht zu prüfen, da die Parteien im Eheschutzurteil vereinbart hätten, dies erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Aus diesem Grund seien beide -8- Parteien nicht berechtigt, wegen einzelnen, eher seltenen Bezügen der jeweils anderen Partei irgendwelche Verfügungsbeschränkungen zu erwirken.