Die Beklagte anerkenne das Bestehen der fünf streitgegenständlichen Konten und dass der Kläger hauptsächlich über diese verfüge, weil er verpflichtet sei, die gemeinsamen Immobilien zu verwalten. Sie führe jedoch aus, die Anträge des Klägers liefen ins Leere, weil der Kläger die Konten bereits leergeräumt, eventuell sogar saldiert habe. Der Kläger "vergesse" sodann zu erwähnen, dass auch er mannigfaltige Transaktionen/Bezüge zu seinen Gunsten getätigt habe. Ob diese Bezüge rechtmässig erfolgt und später nicht anzurechnen seien, sei vorliegend nicht zu prüfen, da die Parteien im Eheschutzurteil vereinbart hätten, dies erst im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären.