müsse. Ohnehin komme ihm gemäss Vereinbarung die Aufgabe zu, die Liegenschaftserträge zu verwalten. Es widerspreche der Vereinbarung, wenn die Beklagte ohne Absprache auf diese Mittel greife und sie sich aneigne. Mit den beantragten Verfügungssperren, werde daher nur die interne Vereinbarung gesichert. Diese Massnahme greife damit nicht schwerwiegend in die Interessen der Beklagten ein. Mildere Massnahmen seien zudem nicht ersichtlich. Er selbst habe sich – entgegen der Beklagten – nie Mittel aus diesen Konten unrechtmässig zugeeignet.