Die Beklagte habe von den zu sperrenden Konten, welche der Liegenschaftsverwaltung dienten, unbestrittenermassen eigenmächtig namhafte Bezüge getätigt, ohne Rücksicht darauf, ob die verbleibenden Mittel für die Zahlungsverpflichtungen aus den Liegenschaften ausreichten. Sie verunmögliche ihm damit, eine ordnungsgemässe Liegenschaftsverwaltung und gefährde den Bestand von Mitteln, welche Teil der vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung bildeten. Auch würden Gütermassen unnötig vermischt und damit die güterrechtliche Auseinandersetzung erschwert, da er unter dem Druck von Zahlungsverpflichtungen Eigengut für die Begleichung von gemeinsamen Schulden der Parteien verwenden