Der Kläger mache im Wesentlichen geltend, dass er gemäss der Vereinbarung aus dem Eheschutzverfahren die gemeinsamen Liegenschaften zu verwalten habe. Er müsse sicherstellen, dass er die aus den gemeinsamen Liegenschaften entstehenden Zahlungspflichten erfüllen könne, ansonsten Betreibungen oder sogar die Zwangsverwertung der Liegenschaften drohe. Die Beklagte habe von den zu sperrenden Konten, welche der Liegenschaftsverwaltung dienten, unbestrittenermassen eigenmächtig namhafte Bezüge getätigt, ohne Rücksicht darauf, ob die verbleibenden Mittel für die Zahlungsverpflichtungen aus den Liegenschaften ausreichten.