Als Sicherungsmassnahme könne der Richter die Sperrung von Bankguthaben anordnen. Voraussetzung sei eine Gefährdung der Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft. Zur Ermöglichung einer korrekten güterrechtlichen Auseinandersetzung könne es geboten sein, das Vermögen durch eine Verfügungsbeschränkung in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zu sichern. Die zu sichernden Ansprüche müssten insoweit dargetan sein, dass sie einer prima facie-Prü- fung des Gerichts standhielten. Weiter sei ein befürchtetes eigenmächtiges Handeln des anderen Ehegatten glaubhaft zu machen.