3. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus (E. 2), gemäss Art. 276 ZPO ordne das Gericht die erforderlichen einstweiligen Massnahmen an. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft seien sinngemäss anwendbar. Die vorsorglichen Massnahmen während der Scheidung zielten darauf ab, die Verhältnisse innerhalb der Familie während der Dauer des Scheidungsverfahrens zu regeln. Im Scheidungsprozess sei ein Verfügungsgrund i.S.v. Art. 261 ZPO nicht a priori erforderlich. Welche Bedingungen für eine Anordnung erfüllt sein müssten, richte sich vielmehr nach den Bestimmungen des materiellen Rechts. Gemäss Art.