(Art. 296 Abs. 1 ZPO) noch die Offizialmaxime entbinden die Parteien davon, die Berufung zu begründen (BGE 5A_236/2016, 5A_239/2016 E. 3.3.). Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist es zudem erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO).