2. Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung hat sich die Berufungsklägerin mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Dies gilt unabhängig von den anwendbaren Verfahrensmaximen. Weder die in Kinderbelangen herrschende Untersuchungsmaxime -6-