vgl. auch Klagebeilage 9), alleine bei der Liegenschaft Z-Strasse um monatliche Hypothekarzinsen und Amortisationszahlungen von Fr. 1'450.00. Wird dieser Betrag entsprechend der Vorschrift in Art. 92 Abs. 2 ZPO kapitalisiert, wird das Streitwerterfordernis bereits unter Berücksichtigung nur dieser monatlichen Verbindlichkeiten erreicht. Die Berufung erweist sich damit als das zulässige Rechtsmittel. Die Berufung wurde überdies innert der zehntägigen Berufungsfrist und formgerecht eingelegt (Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung ist damit einzutreten. 