In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist für die Zulässigkeit der Berufung zudem Voraussetzung, dass der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Endentscheid, mit welchem die Vorinstanz die vom Kläger beantragte Sperre über diverse gemeinsame Bankkonten der Ehegatten angeordnet hat. Bei einem solchen Entscheid handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (BGE 5A_158/2021 E. 1.2; 5A_604/2014 E. 1.1).