die Vorinstanz die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) als das gegen ihren Entscheid zulässige Rechtsmittel. Demgegenüber erhob die Beklagte Berufung (Art. 308 ff. ZPO). Zulässig ist indessen nur eines der beiden Rechtsmittel, da sich diese gegenseitig ausschliessen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Gegen erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO.