3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2021 beantragte der Kläger: " 1. Die Berufungsanträge seien abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein (erstinstanzlicher) verfahrensabschliessender Entscheid, der in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO erging. Gemäss Rechtsmittelbelehrung erachtete -5-