" 1. In Gutheissung der Berufung seien die Ziffern 1 bis 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Brugg, Familiengerichtspräsidium, vom 1. November 2021 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: ' 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'400.00 wird dem Kläger/Gesuchsteller auferlegt. 3. Der Kläger/Gesuchsteller wird verpflichtet, der Beklagten/Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'664.00 zu bezahlen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten."