2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." -3- 2.2. Mit Verfügung vom 8. März 2021 wurden die Anträge betreffend Erlass von superprovisorischen Massnahmen vorläufig abgewiesen und die Akten der Verfahren […] (Eheschutz) und […] (Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG) beigezogen. 2.3. Mit Klageantwort vom 5. Mai 2021 beantragte die Beklagte: " 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."