5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.