Beweise für diesen Umstand legt die Beklagte nicht vor. Der Ehemann der Beklagten gab in seiner E-Mail an das Betreibungsamt G. vom 27. Dezember 2019 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 4. November 2020) zudem an, er und seien Frau seien im Jahr 2003 "von T. zugezogen". Auch die Behauptung, die Beklagte sei "über [das] Jahresende" bis zum 6. Januar 2003, im Ausland gewesen, bleibt unbelegt. Blosse Behauptungen genügen den Anforderungen des Glaubhaftmachens nicht (oben E. 3.1.1).