Die Ausstellung eines Verlustscheins ist zudem nicht als Betreibungshandlung anzusehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolgt und der Schuldner allenfalls indirekt davon betroffen ist (SCHMID/BAUER, BSK SchKG, N. 39 zu Art. 56 SchKG). Führt die Beklagte ferner aus, sie habe zum betreffenden Zeitpunkt nicht mehr in T. gewohnt (angeblich bereits seit dem Jahr 2001; vgl. act. 17), so belässt sie es bei der blossen Behauptung. Beweise für diesen Umstand legt die Beklagte nicht vor.