3.3. 3.3.1. Soweit die Beklagte weiter vorbringt, der Verlustschein sei während der Betreibungsferien ausgestellt worden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung weder nichtig noch anfechtbar ist (angefochtener Entscheid E. 3.5; vgl. hierzu SCHMID/BAUER, BSK SchKG, N. 51 zu Art. 56 SchKG, mit weiteren Hinweisen). Die Ausstellung eines Verlustscheins ist zudem nicht als Betreibungshandlung anzusehen, da die Ausstellung an den Gläubiger erfolgt und der Schuldner allenfalls indirekt davon betroffen ist (SCHMID/BAUER, BSK SchKG, N. 39 zu Art. 56 SchKG).