Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Schlussfolgerung, wonach ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, ist daher nicht zu beanstanden. Daran vermag auch der von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren mit dem Betreibungsamt G. geführte E-Mail-Austausch vom 27. Dezember 2021 (Beilage 4 zur Stellungnahme vom 4. November 2021) nichts zu verändern, da sich die darin erteilte Auskunft einzig auf den Ehemann der Beklagten und nicht auf diese bezieht und es sich zudem nicht um eine Löschungsbestätigung nach Art. 149a Abs. 3 SchKG handelt. -7-