Vielmehr erscheint es wahrscheinlicher, dass ein fehlerhafter Betreibungsregisterauszug oder ein unvollständiges Register vorliegt, als dass der Pfändungsverlustschein im Original ausgestellt wurde, ohne dass ein Pfändungsverfahren durchgeführt wurde. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Schlussfolgerung, wonach ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliege, ist daher nicht zu beanstanden.