Dass die Verlustscheinforderung mittlerweile getilgt – und der Verlustschein damit gelöscht – worden wäre, behauptet die Beklagte nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Das Fehlen eines entsprechenden Eintrags im Betreibungsregisterauszug bei gleichzeitigem Vorliegen des Pfändungsverlustscheins im Original bedeutet daher nicht, dass die Verlustscheinforderung nicht mehr besteht oder nie bestanden hat. Vielmehr erscheint es wahrscheinlicher, dass ein fehlerhafter Betreibungsregisterauszug oder ein unvollständiges Register vorliegt, als dass der Pfändungsverlustschein im Original ausgestellt wurde, ohne dass ein Pfändungsverfahren durchgeführt wurde.