Richtig ist zwar, dass ein Verlustschein auch im Betreibungsregister erscheint (oben E. 3.1.2), und der von der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Betreibungsregisterauszug (act. 24) einen solchen nicht aufführt. Jedoch kann es sich dabei auch um eine fälschlicherweise unterbliebene Erfassung handeln. Dass die Verlustscheinforderung mittlerweile getilgt – und der Verlustschein damit gelöscht – worden wäre, behauptet die Beklagte nicht und ergibt sich auch nicht aus den Akten.