Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren das Original des Pfändungsverlustscheins Nr. 2 vom 30. Dezember 2002 über einen ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 8'142.10 (Beilage zur Eingabe vom 24. März 2021) einreichte. Da ein Pfändungsverlustschein nur ausgestellt wird, wenn eine Pfändung und Verwertung vollständig durchgeführt wurden und der Gläubiger dabei zu einem Verlust kam (vgl. BGE 125 III 337 E. 3a), stellt die Vorlage des Originals des Pfändungsverlustscheins durch den Kläger ein überzeugendes Beweismittel für die Durchführung eines Pfändungsverfahrens dar.