ner auf Verlangen bescheinigt (Art. 149a Abs. 3 SchKG). Da der Verlustschein kein Wertpapier ist, ist somit eine Tilgung und Löschung ohne Rückgabe des Scheines möglich und durch die Löschung die Tilgung glaubhaft gemacht (STAEHELIN, BSK SchKG, N. 164 zu Art. 82 SchKG). 3.2. Die Beklagte stellt sich in der Sache auf den Standpunkt, dass gar nie eine Pfändung bei ihr stattgefunden habe und verweist dazu auf die "Auskunft", welche sie beim zuständigen Betreibungsamt verlangt habe (oben E. 2.2).