3.1.2. Jeder Gläubiger, der an einer Pfändung teilgenommen hat, erhält für den ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. Der Schuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins (Art. 149 Abs. 1 SchKG). Die Ausstellung des Verlustscheins wird im Betreibungsbuch im Zusammenhang mit der Erledigung der Betreibung erfasst (vgl. Art. 10 Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR; SR. 281.31]). Wird die durch den Verlustschein verurkundete Forderung getilgt, wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registern gelöscht. Die Löschung wird dem Schuld- -6-