3. 3.1. 3.1.1. Gestützt auf einen Pfändungsverlustschein kann grundsätzlich provisorische Rechtsöffnung erteilt werden (Art. 82 Abs. 1 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 SchKG), sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Ein Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der Forderung; dem Schuldner stehen daher weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zu, welche er im Rechtsöffnungsverfahren glaubhaft machen kann (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl., Basel 2021 [BSK SchKG], N. 158 zu Art. 82 SchKG).