Ihr Hypothekargeber hätte einer Erhöhung der Hypothek nie zugestimmt, wenn eine Pfändung gegen die Beklagte vorgelegen hätte. Sie habe beim zuständigen Betreibungsamt eine Auskunft verlangt und dem Bezirksgericht eingereicht. Daraus gehe hervor, dass nie Pfändungen gegen sie eingetragen gewesen seien. Es sei auch nicht klar, weshalb dieser Verlustschein nie irgendwo vorher aufgetaucht sei. Die Beklagte sei bei weiteren Immobilienkäufen mehrmals von den Banken überprüft worden und es seien keine negativen Positionen vorhanden gewesen.