Jahresende 2002 bis zum 6. Januar 2003 in den Wellnessferien in Deutschland gewesen. Zu den Erwägungen 3.2 und 3.3 des vorinstanzlichen Entscheids bringt die Beklagte erneut vor, eine Pfändung sei nie durchgeführt worden. Im Falle einer Pfändung hätte sie entsprechende Schritte unternehmen müssen. Sie habe das baurechtsbelastete Grundstück aber eineinhalb Jahre später von der Bank erwerben können. Der Inhaber des Landes habe zwischenzeitlich seine ganzen Aktiven der Bank übergeben müssen. Ihr Hypothekargeber hätte einer Erhöhung der Hypothek nie zugestimmt, wenn eine Pfändung gegen die Beklagte vorgelegen hätte.