2.2. Mit ihrer Beschwerde bringt die Beklagte vor, der Verlustschein, der ihr mit der Betreibung vom 7. Oktober 2020 zum ersten Mal präsentiert worden sei, sei während der Betreibungsferien (am 30. Dezember 2002) ausgestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte nicht mehr in T. gewohnt und es sei auch nie eine Pfändung erfolgt. Ferner sei sie über das -5-