Da eine entstandene Forderung unabhängig von der Eintragung der Grundpfandverschreibung bestehe und die Beklagte dem Gericht zudem keinen vollständigen Vertrag eingereicht habe, sondern lediglich die Seite 6 eines Vertrags und die Seite 8 eines anderen, komme das Präsidialgericht im Rahmen der summarischen Prüfung zum Schluss, dass auch dieser Einwand der Beklagten den Pfändungsverlustschein nicht zu entkräften vermöge (angefochtener Entscheid E. 3.5.). Die provisorische Rechtsöffnung sei unter diesen Umständen in dem durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Umfang zu gewähren (angefochtener Entscheid E. 3.6.).