Die Beklagte wende zudem ein, sie sei davon ausgegangen, dass mit dem Untergang der Grundpfandverschreibung und dem Kauf der Liegenschaft alle mit dem Grundstück zusammenhängenden Forderungen beglichen worden seien. Da eine entstandene Forderung unabhängig von der Eintragung der Grundpfandverschreibung bestehe und die Beklagte dem Gericht zudem keinen vollständigen Vertrag eingereicht habe, sondern lediglich die Seite 6 eines Vertrags und die Seite 8 eines anderen, komme das Präsidialgericht im Rahmen der summarischen Prüfung zum Schluss, dass auch dieser Einwand der Beklagten den Pfändungsverlustschein nicht zu entkräften vermöge (angefochtener Entscheid E. 3.5.).