Dieser pauschale Einwand sei ebenfalls nicht zu hören. Er werde lediglich behauptet, mit keinerlei Dokumenten belegt und daher nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte wende zudem ein, sie sei davon ausgegangen, dass mit dem Untergang der Grundpfandverschreibung und dem Kauf der Liegenschaft alle mit dem Grundstück zusammenhängenden Forderungen beglichen worden seien.