Weiter bringe die Beklagte vor, dass sie keine Kenntnis vom Verlustschein gehabt habe. Fraglich sei, ob eine Nichtzustellung die Nichtigkeit des Verlustscheins zur Folge hätte, was von Amtes wegen zu beachten wäre. Nach Ansicht des Präsidialgerichts vermöge die Beklagte vorliegend mit ihrer Behauptung, es sei bei ihr keine Pfändung durchgeführt worden, den Verlustschein, welchen der Kläger im Übrigen im Original eingereicht habe, nicht glaubhaft zu entkräften. Weiter bringe die Beklagte vor, dass sie – hätte sie vom Verlustschein gewusst – offene Mängel aus der Bauzeit gegen den Kläger geltend gemacht hätte. Dieser pauschale Einwand sei ebenfalls nicht zu hören.