2. 2.1. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, der Kläger stütze das Rechtsöffnungsbegehren auf den Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG des Betreibungsamtes T. vom 30. Dezember 2002 (angefochtener Entscheid E. 2.). Die Beklagte bringe zunächst vor, dass der Verlustschein während der Betreibungsferien ausgestellt worden sei. Eine während der Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung sei weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfalte sie ihre Rechtswirkung erst nach den Betreibungsferien, womit diese Einwendung unbeachtlich bleibe. Weiter bringe die Beklagte vor, dass sie keine Kenntnis vom Verlustschein gehabt habe.