1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die als "Aberkennungsklage SR.2020.123 Bezirksgericht Brugg" bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 19. November 2021 richtet sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 18. Mai 2021. Sie ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. Ob die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) eingehalten wurde, kann vorliegend offenbleiben, da – wie zu zeigen sein wird – das Rechtsmittel der Beklagten ohnehin abzuweisen ist.