2.7. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 (Postaufgabe am 31. Mai 2021) beantragte die Beklagte eine schriftliche Begründung des ihr am 25. Mai 2021 ohne schriftliche Begründung zugestellten Entscheids. 3. Nachdem ihr der begründete Entscheid am 9. November 2021 zugestellt worden war, wandte sich die Beklagte mit als "Aberkennungsklage" bezeichneter Eingabe vom Freitag, 19. November 2021 (dem Postkasten des Obergerichts entnommen am Montag, 22. November 2021) an das Obergericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des klägerischen Gesuchs um Erteilung der Rechtsöffnung. Das Obergericht zieht in Erwägung: