Die Bestreitung, wonach die Klägerin eine Hauptschuld bezahlt habe (Beschwerde Rz. 7).  Die Bestreitung, wonach zwischen der C. und der B. ein Darlehensvertrag bestehe (Beschwerde Rz. 7).  Die Bestreitung, wonach ein solcher Darlehensvertrag gekündigt worden sei (Beschwerde Rz. 6 und 7).