4.3. 4.3.1. Der Beklagte ist zunächst mit jenen Ausführungen und Beweismitteln nicht zu hören, die er nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, da es sich dabei um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven handelt (vgl. oben E. 1). Es bleiben im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher folgende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeachtet:  Sämtliche Forderungen der B. seien von der Hauptschuldnerin mit Valuta vom 31. März 2021 (Fr. 550'000.00 und Fr. 75'000.00) mit dem Vermerk "Rückzahlung Hypothek / Darlehen, Nr. 2" und "Amortisationseinzug Nr. 3" beglichen worden (Beschwerde Rz. 6).