Hauptschuldnerin geltend zu machen, so verliere sie ihr Rückgriffsrecht insoweit, als sie sich durch diese Einreden hätte befreien können (Art. 502 Abs. 3 OR). Die Klägerin habe nachweislich keinerlei Einreden geltend gemacht und ihr Rückgriffsrecht auf die Hauptschuldnerin gemäss Art. 502 Abs. 3 OR und auf allfällige erloschene Bürgschaften verloren (Beschwerde Rz. 8).