Die Hauptbürgin wäre sodann verpflichtet gewesen, der B. jene Einreden entgegenzuhalten, die der Hauptschuldnerin (C.) zustehen würden. Als Bürge werde der Beklagte auch frei, wenn die Gläubigerin die Annahme der Zahlung durch die Hauptschuldnerin (C.) ohne Rechtfertigung verweigere (Art. 504 Abs. 2 OR). Unterlasse es die Hauptbürgin, Einreden der -8-