Es werde bestritten, dass die Klägerin die Hauptschuld bezahlt habe. Solches sei auch nicht mit dem Bankbeleg vom 3. Mai 2021 nachgewiesen, da dieser keinen Empfänger einer angeblichen Zahlung enthalte. Selbst wenn jedoch die Hauptbürgin eine nicht bestehende oder nicht fällige Hauptschuld ganz oder teilweise bezahlt hätte, so hätte sie der C. vor der Honorierung Mitteilung zu machen gehabt (Art. 508 Abs. 1 OR). Unterlasse die Hauptbürgin eine solche Mitteilung und bezahle die Hauptschuldnerin (C.), welche die Tilgung nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen, die Schuld ebenfalls, so verliere die Hauptbürgin ihren Rückgriff auf die Hauptschuldnerin (Art. 508 Abs. 2 OR)