Es bestehe keine zu honorierende Forderung aus dem Rahmenkredit Nr. 1 der B., da die Hauptschuld der C. vor der angeblichen Honorierung per 3. Mai 2021 längst erloschen gewesen sei. Der Kontoauszug vom 1. April 2021 weise ein Guthaben zu Gunsten der C. in der Höhe von Fr. 18.76 aus. Sämtliche Forderungen der B. seien von der Hauptschuldnerin mit Valuta vom 31. März 2021 (Fr. 550'000.00 und Fr. 75'000.00) mit dem Vermerk "Rückzahlung Hypothek / Darlehen, Nr. 2" und "Amortisationseinzug Nr. 3" beglichen worden. Es bestünden daher keine fälligen Forderungen gegenüber der B. bzw. gegenüber der Klägerin (Beschwerde Rz. 6; Beschwerdebeilagen 9 f.).