keinen die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids bewirkenden materiellen Fehler der Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger darstellen kann. Anderseits wurde der Entscheid vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) zwar von Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger gefällt. Er bezieht sich jedoch nach eigenen Angaben des Beklagten auf die C. und nicht auf den Beklagten selber, sodass dieser aus dem besagten Entscheid ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Weitere Nichtigkeitsgründe bringt der Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich, sodass weder diese festzustellen noch der angefochtene Entscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben wäre.