angeordnet habe, was die Klägerin gar nicht verlangt habe (Beschwerde Rz. 3.2). Die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 4A_20/2020 E. 5.1). Ob die neu vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in Bezug auf die beiden Entscheide vom 11. November 2020 (VZ.2019.47) und vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) sowie die Beschwerdebeilagen 4–8 im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) überhaupt beachtlich sind, kann dabei offengelassen werden.