3.2. Weiter beantragt der Beklagte in dieser Hinsicht, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen, da das Bezirksgericht Lenzburg Ausstandsvorschriften verletzt habe. Insbesondere habe ein Richter dann in den Ausstand zu treten, wenn er wiederholt auftretende wesentliche oder besonders krasse materielle und prozessuale Rechtsfehler begangen habe (Beschwerde Rz. 3). Vorliegend habe die Vorinstanz im Entscheid vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) eine schwere Amtspflichtverletzung begangen, da der Rechtsöffnungstitel in diesem Rechtsöffnungsverfahren nicht auf jene Person gelautet habe, für die die Vorinstanz Rechtsöffnung gewährt habe.