Andere Gründe für den behaupteten Untergang der Hauptforderung würden ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Es wäre am Beklagten gewesen, das Tatsachenfundament seiner Einreden in einer Form vorzutragen, sodass über die einzelnen Behauptungen Beweis abgenommen werden könne (angefochtener Entscheid E. 2.3). Demnach stelle der Bürgschaftsvertrag vom 31. Mai 2017 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar und es sei gestützt darauf im Umfang von Fr. 125'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 2.4).