gangen, so könne seiner Eingabe nicht entnommen werden, wie dies geschehen sein soll. Seine Eingabe beschränke sich auf die Erläuterung der angeblichen Rechtslage bzw. Rechtsfolgen, wobei er es unterlasse, einen anspruchsbegründenden Sachverhalt vorzutragen oder zu belegen. Es könnte sich dabei um eine Verrechnungseinrede handeln. Inwiefern eine entsprechende Forderung bestehe, werde von ihm aber nicht ansatzweise substantiiert. Andere Gründe für den behaupteten Untergang der Hauptforderung würden ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich.